Artikel 3 - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (EEGAusbGuEnFG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 3 Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2023 EnFG

(gesamter Text siehe Energiefinanzierungsgesetz - EnFG)



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