Gebühren für Maßnahmen nach
Anlage 1 Nummer 5 oder nach
Anlage 4 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.