Das
Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 52 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4" ersetzt.
- 2.
- In § 72 Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 63" die Wörter „dieses Gesetzes" und nach den Wörtern „Urteilen in Tarifvertragssachen" die Wörter „und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung" eingefügt.