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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022 (ERP-WPG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan



Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

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Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERP-WPG 2022 Befristung (vom 19.11.2022)
... §§ 2 bis 5 treten am 31. Dezember 2022 außer ...