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Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (ERP-WPGuEWSG k.a.Abk.)

G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035 (Nr. 44); Geltung ab 19.11.2022, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ERP-WPG 2023

(gesamter Text siehe ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023)


Artikel 2 Änderung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für 2022


Artikel 2 ändert mWv. 19. November 2022 ERP-WPG 2022 § 6

In § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) werden die Wörter „Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.


Artikel 3 Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme


Artikel 3 ändert mWv. 19. November 2022 EWSG

(gesamter Text siehe Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG)


Artikel 4 Inkrafttreten



Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. November 2022.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner