§ 3 - E-Rechnungsverordnung (ERechV)

V. v. 13.10.2017 BGBl. I S. 3555 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.11.2018, abweichend siehe § 11; FNA: 206-6-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 3 Verbindlichkeit der elektronischen Form


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. 2Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.

(2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 elektronisch empfangen.

(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,

1.
die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000 Euro gestellt werden,

2.
die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder

3.
die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.


Text in der Fassung des § 11 E-Rechnungsverordnung (ERechV) V. v. 13. Oktober 2017 BGBl. I S. 3555; zuletzt geändert durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. November 2020

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Frühere Fassungen von § 3 ERechV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.11.2020§ 11 E-Rechnungsverordnung (ERechV)
vom 13.10.2017 BGBl. I S. 3555

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 ERechV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERechV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERechV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ERechV Inkrafttreten
... und für Konzessionsgeber tritt diese Verordnung am 27. November 2019 in Kraft. (3) § 3 Absatz 1 tritt am 27. November 2020 in ...


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