(1) Öffentliche Stellen, welche die
Verordnung (EU) 2018/1240 anwenden, haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems sicherzustellen (Monitoring).
(2) Das Monitoring ist nach dem Stand der Technik durchzuführen.
(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn das Monitoring nach den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wird.