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§ 2 - ETIAS-Durchführungsgesetz (ETIASDG)

Artikel 2 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106, S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 256
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 26-16 Ausländerrecht
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§ 2 Zugang zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten; Verordnungsermächtigung



(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind

1.
die Bundespolizei,

2.
die mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,

3.
das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,

4.
die Zollfahndungsämter,

5.
das Zollkriminalamt,

6.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,

7.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

8.
der Bundesnachrichtendienst,

9.
der Militärische Abschirmdienst,

10.
der Generalbundesanwalt,

11.
die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,

12.
die Staatsanwaltschaften der Länder.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, weitere Behörden der Länder, die zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten nach Kapitel X der Verordnung (EU) 2018/1240 zugangsberechtigt sind, auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.

(3) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.

(4) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern

1.
eine Liste der zentralen Zugangsstellen,

2.
eine Liste der zugangsberechtigten Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sowie

3.
eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem ermächtigt sind.

2Die Länder teilen die erforderlichen Angaben sowie jede nachträgliche Änderung dem Bundesministerium des Innern und für Heimat mit. 3Das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt die Listen der zugangsberechtigten Behörden und der zentralen Zugangsstellen sowie jede nachträgliche Änderung an die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und an die Europäische Kommission.

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Zitierungen von § 2 ETIASDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ETIASDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ETIASDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften
G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 256
Artikel 5 StAGuaÄndG Änderung des ETIAS-Durchführungsgesetzes
... vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106, S. 3) wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 12 wird die Angabe „Länder." ...