Für die Anwendung der
§§ 332 und
334 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit den
§§ 335 und
335a des Strafgesetzbuches, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, steht einer Verletzung der dienstlichen oder richterlichen Pflichten eine Beschädigung oder Gefährdung des Vermögens der Europäischen Union gleich.