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§ 3 - EU-Typgenehmigungs-Bußgeldverordnung (EU-Typ-BV)

V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 78
Geltung ab 21.03.2023; FNA: 9231-1-22 Allgemeines Straßenverkehrsrecht

§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014



Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Anhang IV Nummer 3.1 Satz 2 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt,

2.
entgegen Anhang V Nummer 2.12. eine Anleitung oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

3.
entgegen Anhang X Nummer 2.8. eine dort genannte Angabe nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen der Pritsche macht.

 
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