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Verordnung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen EU-Typgenehmigungsvorschriften (EU-Typgenehmigungs-Bußgeldverordnung - EU-Typ-BV)

V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 78
Geltung ab 21.03.2023; FNA: 9231-1-22 Allgemeines Straßenverkehrsrecht

Eingangsformel



Auf Grund des § 24 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 24 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neugefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:


§ 1 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 41 Absatz 4 zuwiderhandelt,

3.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit

a)
Anlage 1 dieser Verordnung oder

b)
Artikel 34 Absatz 1 oder 2,

ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,

4.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

5.
entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen Zugang zu Informationen nicht gewährt oder

6.
entgegen Artikel 53 Absatz 6 oder 7 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung benennt,

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,

3.
entgegen Artikel 8 Absatz 8 oder Artikel 11 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,

4.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 eine dort genannte Unterlage oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,

5.
entgegen Artikel 11 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine dort genannte Anleitung oder Information beigefügt ist,

6.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,

7.
entgegen Artikel 16 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benennt,

8.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

9.
entgegen Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,

10.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 oder 2 ein Schild oder ein Typgenehmigungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt,

11.
entgegen Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

12.
entgegen Artikel 51 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in die Betriebsanleitung aufnimmt oder

13.
entgegen Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 67 Absatz 1 eine Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung macht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt wurde,

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 3.1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Übereinstimmung gewährleistet ist,

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

4.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

6.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, ohne dass es oder sie eine EU-Typgenehmigung erhalten hat oder die Anforderungen für eine nationale Genehmigung erfüllt,

7.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorhanden ist, dass ein System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ein Typgenehmigungszeichen trägt oder dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, oder

8.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den dort genannten Anforderungen entspricht.


§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 43 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 46 Absatz 4 zuwiderhandelt,

3.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit

a)
Artikel 39 Absatz 1 oder 2 oder

b)
Anhang II Teil A, B oder C1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 15

ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,

4.
entgegen Artikel 50 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

5.
entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang zu Informationen nicht gewährt oder

6.
entgegen Artikel 57 Absatz 6 oder 7 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung benennt,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,

4.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort genannte Unterlage oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,

5.
entgegen Artikel 12 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Anleitung oder Information beigefügt ist,

6.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,

7.
entgegen Artikel 17 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,

8.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

9.
entgegen Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,

10.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 oder 2 ein Fahrzeug, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Inverkehrbringen mit einem Schild oder einem Typgenehmigungszeichen versieht,

11.
entgegen Artikel 51 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

12.
entgegen Artikel 55 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in die Betriebsanleitung aufnimmt oder

13.
entgegen Artikel 70 Absatz 3 oder Artikel 71 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung macht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit

a)
Anhang II Teil A Nummer 1 bis 3, Teil B Nummer 1 bis 18 oder Teil C1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 15 oder

b)
Anhang VI Teil D

nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt wurde,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Übereinstimmung gewährleistet ist,

3.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

4.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

6.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, ohne dass es oder sie eine EU-Typgenehmigung erhalten hat oder die Anforderungen für eine nationale Genehmigung erfüllt,

7.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorhanden ist oder dass ein System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ein Typgenehmigungszeichen trägt, oder

8.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit die dort genannten Anforderungen erfüllt.


§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014



Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Anhang IV Nummer 3.1 Satz 2 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt,

2.
entgegen Anhang V Nummer 2.12. eine Anleitung oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

3.
entgegen Anhang X Nummer 2.8. eine dort genannte Angabe nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen der Pritsche macht.


§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014



Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Nummer 5.1. Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt.


§ 5 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2018/858



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 52 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3.
entgegen Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit

a)
Anlage 2 dieser Verordnung oder

b)
Artikel 38 Absatz 4

ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,

4.
entgegen Artikel 55 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

5.
entgegen Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Zugang zu Informationen, Geräten oder Instrumenten nicht gewährt oder

6.
entgegen Artikel 61 Absatz 7 oder 8 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Unterabsatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit EU-Typgenehmigung benennt,

2.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,

3.
entgegen Artikel 13 Absatz 8 oder Artikel 16 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,

4.
entgegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen dort genannten Bogen oder eine dort genannte Anlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

5.
entgegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

6.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 8, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7.
entgegen Artikel 16 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Anleitung oder Information beigefügt ist,

8.
entgegen Artikel 16 Absatz 7 ein Verzeichnis nicht führt,

9.
entgegen Artikel 17 Absatz 3 eine dort genannte Kopie oder Anlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass diese vorgelegt werden kann,

10.
entgegen Artikel 21 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereitstellt,

11.
entgegen Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

12.
entgegen Artikel 37 Absatz 1 eine Übereinstimmungsbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

13.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder 2 ein Schild oder ein Typgenehmigungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

14.
entgegen Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15.
entgegen Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs im Benutzerhandbuch bereitstellt,

16.
entgegen Artikel 80 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Nichtübereinstimmung der Anforderungen macht,

17.
entgegen Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Erteilung einer Auskunft macht oder

18.
entgegen Anhang IV Nummer 4.1. Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht gestattet oder eine dort genannte Information nicht bereitstellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt ist,

2.
entgegen Artikel 13 Absatz 6 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vor Produktionsbeginn einrichtet,

3.
entgegen Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 eine Beschwerde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verzeichnet oder eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Verzeichnen der Beschwerde vornimmt,

4.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

5.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

6.
entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, oder

7.
entgegen Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, eine Inbetriebnahme erlaubt oder eine Zulassung veranlasst.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit

 
a)
Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 715/2007,

b)
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 595/2009 oder

c)
Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014

nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den dort genannten Anforderungen entspricht.


§ 6 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union



Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage 3 angegebenen Fassungen.


§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. März 2023.


Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1) Aufstellung der Anforderungen im Sinne des Anhanges I der Verordnung (EU) 167/2013 an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

lfd.
Nummer
Bezeichnung EU-Verordnung Artikelin Verbindung mit
1Delegierte
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014
  
1.1 Artikel 9 Anhang VI Nummer 3
1.2 Artikel 10 Anhang VII Nummer 3
1.3 Artikel 11 Anhang VIII Nummer 3
1.4 Artikel 12 Anhang IX Nummer 3 oder 4
1.5 Artikel 13 Anhang X Nummer 3, 4 oder 5
1.6 Artikel 14 Anhang XI Nummer 3
1.7 Artikel 15 Anhang XII
1.8 Artikel 16 Anhang XIII Nummer 2 oder 3
1.9 Artikel 17 Anhang XIV Nummer 2 oder 3
1.10 Artikel 18 Anhang XV Nummer 2 bis 6
1.11 Artikel 19 Anhang XVI
1.12 Artikel 20 Anhang XVII Nummer 2 bis 6
1.13 Artikel 21 Anhang XVIII Nummer 3
1.14 Artikel 22 Anhang XIX
1.15 Artikel 23 Anhang XX
1.16 Artikel 24 Anhang XXI Nummer 2 oder 3
1.17 Artikel 25 Anhang XXII
1.18 Artikel 26 Anhang XXIII
1.19 Artikel 27 Anhang XXIV
1.20 Artikel 28 Anhang XXIV
1.21 Artikel 29 Anhang XXVI
1.22 Artikel 30 Anhang XXVII
1.23 Artikel 31 Anhang XXVIII
2Delegierte
Verordnung (EU) 2015/68
  
2.1 Artikel 4 Anhang I Nummer 2.1.1.1. bis 2.1.1.5. erster
Halbsatz, Nummer 2.1.2.1. bis 2.1.4., 2.1.5.2.
bis 2.1.5.5., 2.1.6., 2.1.8.1. oder 2.2.
2.2 Artikel 5 Anhang II Nummer 3.1.1.2. Unterabsatz 1,
Nummer 3.1.1.2.1., 3.1.2., 3.1.3.1. Satz 1
oder 2, Nummer 3.1.3.2. Satz 1 oder 2,
Nummer 3.1.3.4. Unterabsatz 1,
Nummer 3.1.4.1. Unterabsatz 1,
Nummer 3.2.1., 3.2.2. oder 3.2.3. Satz 1 oder
Nummer 3.3., Anlage 1 Nummer 1.1.1. bis
1.1.3., 1.1.6., 1.2. Unterabsatz 1 Satz 1,
Unterabsatz 2 Satz 1, Nummer 1.3.1.1.,
1.3.1.2., 3.1.3.1., 3.1.3.2., 3.1.3.4. Satz 1,
Nummer 3.1.4.1. Satz 2, Nummer 3.1.5.1.,
3.1.5.4., 3.1.6.1., 3.2. Satz 1,
Nummer 4.1.1.2., 4.1.2. Satz 1,
Nummer 4.1.3., 4.2., 4.3.1., 4.3.2., 5. oder 6.
2.3  Artikel 6 Anhang III Teil A Nummer 2.4., 2.6., 3.5.,
3.6.5, 4.2., 4.5., 5.4.1. oder 6.2.
2.4 Artikel 7 Anhang IV Nummer 1.2.1., 1.3.1., 2.4.,
2.6.1. Satz 1 oder Nummer 3, Teil B
Nummer 1.2.1., 1.3.1. oder 2.1.1., Teil C
Nummer 1.2.1.1., 1.2.2.1., 1.3.1., 2.1.3.,
2.2.3., 2.3.1., 2.3.4. oder 3.
2.5 Artikel 8 Anhang V Nummer 2.1. bis 2.10. Satz 1,
Nummer 2.11., 2.12., 3.1., 3.2., 3.3.1.,
3.3.2. Satz 1 oder 3, oder Nummer 3.4.
2.6 Artikel 9 Anhang VI Nummer 2.1., 2.2. Satz 1, 3 bis 5
oder 7, Nummer 2.3., 2.4., 2.5. erster
Halbsatz oder Nummer 2.6.
2.7 Artikel 11 Anhang VIII Nummer 3.1. Satz 1 oder 3,
Nummer 3.2., 3.3. Satz 1, Nummer 3.4. bis
3.6., 4.1. bis 4.5., 6.1., 10.2.2., 10.2.3.,
10.3.1. oder 10.4.1.
2.8 Artikel 12 Anhang IX Nummer 5.1., 5.2.1.1., 5.2.1.2.,
5.2.2.1., 5.2.3.1., 5.3.2., 5.3.4. bis
5.3.6. Satz 1 oder Nummer 5.3.7. bis 5.3.14.
2.9 Artikel 13 Anhang X Nummer 2
2.10 Artikel 14 Anhang XI Nummer 3.1., 3.2., 4.1. Satz 1 bis
3, Nummer 4.2. Satz 1 oder 2,
Nummer 4.2.1., 4.3. bis 4.7., 5.1. Satz 1,
Nummer 5.2.1. Satz 2, Nummer 6.1. Satz 1
oder Nummer 6.2.1. Unterabsatz 1 Satz 1
2.11 Artikel 15 Anhang XII Nummer 2.1., 2.4., 3., 4.1.1.,
4.1.2., 4.1.3. Satz 1 bis 3, Nummer 4.1.4.,
4.1.5. Satz 1, Nummer 4.1.6. Satz 1 bis 3,
Nummer 4.1.7. Satz 1, Nummer 4.1.8. bis
4.1.10. Satz 1, Nummer 4.2.1., 4.2.2. Satz 1
oder 2, Nummer 4.2.3. Satz 1 oder 2,
Nummer 5.1. oder 5.2.
2.12 Artikel 16 Anhang XIII Nummer 1.1.1. bis 1.1.3., 1.3.,
2.1. Satz 2, Nummer 2.2., 2.3., 3.1. bis
3.3. Satz 1, Nummer 3.4. Satz 1,
Nummer 3.5. Satz 1, Nummer 3.6.,
3.7. Satz 1, Nummer 3.8. oder 3.9.
3Delegierte
Verordnung (EU) 2015/208
  
3.1 Artikel 6 Anhang II Nummer 1 oder 2
3.2 Artikel 7 Anhang III Nummer 2, 3 oder 4
3.3 Artikel 8 Anhang IV
3.4 Artikel 9 Anhang V Nummer 2 oder 3
3.5 Artikel 10 Anhang VI Nummer 2
3.6 Artikel 11 Anhang VII Nummer 2
3.7 Artikel 12 Anhang VIII Nummer 2
3.8 Artikel 13 Anhang IX Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5
3.9 Artikel 14 Anhang X Nummer 2
3.10 Artikel 15 Anhang XI Nummer 1
3.11 Artikel 16 Anhang XII Nummer 2, 3, 5 oder 6
3.12 Artikel 17 Anhang XIII Teil 2 Nummer 1 oder 2, Teil 3, 4
oder 5
3.13  Artikel 18 Anhang XIV Nummer 3
3.14 Artikel 19 Anhang XV Teil 2 Nummer 1, 2 oder 3
3.15 Artikel 20 Anhang XVI Nummer 2.1.4.
3.16 Artikel 21 Anhang XVII Nummer 1
3.17 Artikel 22 Anhang XVIII Nummer 1, 2 oder 3
3.18 Artikel 23 Anhang XIX Nummer 1 oder 2
3.19 Artikel 24 Anhang XX Nummer 2, 3, 4 oder 6
3.20 Artikel 25 Anhang XXI Nummer 2.1. oder 3.2.
3.21 Artikel 26 Anhang XXII Nummer 2.1. Tabelle 1,
Nummer 2.2. oder 2.3.
3.22 Artikel 27 Anhang XXIII
3.23 Artikel 28 Anhang XXIV Nummer 1 oder 2
3.24 Artikel 29 Anhang XXV Nummer 1, 2 oder 3
3.25 Artikel 30 Anhang XXVI Nummer 1 oder 2
3.26 Artikel 31 Anhang XXVII Nummer 1, 2 oder 3
3.27 Artikel 32 Anhang XXVIII Nummer 1 bis 8
3.28 Artikel 33 Anhang XXIX Nummer 1, 2, 3 oder 5
3.29 Artikel 34 Anhang XXX Nummer 2
3.30 Artikel 35 Anhang XXXI
3.31 Artikel 36 Anhang XXXII
3.32 Artikel 37 Anhang XXXIII Nummer 2 oder 3
3.33 Artikel 38 Anhang XXXIV Nummer 2, 3 oder 5
4Delegierten
Verordnung (EU) 2018/985
  
4.1 Artikel 3 Unterabsatz 1
zweiter Halbsatz
Anhang I Teil 2 Nummer 2, 3, 4, 5 oder 6
4.2 Artikel 4  



Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 7) Aufstellung der Anforderungen im Sinne des Anhanges II der Verordnung (EU) 2018/858 an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

lfd.
Nummer
Bezeichnung EU-Verordnung Artikelin Verbindung mit
1Richtlinie 2005/64/EG  Anhang I
2Verordnung (EG) Nr. 715/2007  Anhang I
3Verordnung (EG) Nr. 595/2009  Anhang I
4Verordnung (EU) Nr. 540/2014  Anhang III
5Verordnung (EU) 2015/758 Artikel 5 Absatz 2
Unterabsatz 1 oder 2,
Absatz 4 Satz 1,
Absatz 6 oder 7 oder
Artikel 6 Absatz 2 bis 11
 
6Verordnung (EU) 2019/2144 Artikel 4 Absatz 5  
6.1 Buchstabe a Anhang II Abschnitt A
6.2 Buchstabe b Anhang II Abschnitt B
6.3 Buchstabe c Anhang II Abschnitt C
6.4 Buchstabe d Anhang II Abschnitt D
6.5 Buchstabe e Anhang II Abschnitt E
6.6 Buchstabe f Anhang II Abschnitt F



Anlage 3 (zu § 6) Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10), die durch die Richtlinie 2009/1/EG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 31) geändert worden ist,

2.
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) geändert worden ist,

3.
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1, L 200 vom 31.7.2009, S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist,

4.
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist,

5.
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52, L 77 vom 23.3.2016, S. 65, L 64 vom 10.3.2017, S. 116, L 398 vom 11.11.2021, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,

6.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1, L 80 vom 25.3.2017, S. 46), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 1) geändert worden ist,

7.
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131, L 360 vom 17.12.2014, S. 111), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 70) geändert worden ist,

8.
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1, L 300 vom 8.11.2016, S. 29, L 209 vom 12.8.2017, S. 59, L 13 vom 18.1.2018, S. 27), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 149 vom 6.6.2018, S. 15) geändert worden ist,

9.
Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/828 (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 5) geändert worden ist,

10.
Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom 14.10.2016, S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/540 (ABl. L 121 vom 20.4.2020, S. 1) geändert worden ist,

11.
Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 44) geändert worden ist,

12.
Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.2.2022, S. 43) geändert worden ist,

13.
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 (ABl. L 296 vom 16.11.2022, S. 1) geändert worden ist,

14.
Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1, L 325 vom 20.12.2018, S. 53), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/518 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 56) geändert worden ist,

15.
Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1, L 398 vom 11.11.2021, S. 29), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1398 (ABl. L 213 vom 16.8.2022, S. 1) geändert worden ist.