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§ 3 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Beitragspflicht
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind, sind nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. 2Der Jahresbeitrag vermindert sich für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent und für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 25 Prozent.
(2) Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.
Zitierungen von § 3 EntschFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 EntschFinV Übergangsvorschriften (vom 01.06.2022)
... in ihrer jeweils bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben. (2) Die §§ 3 bis 10 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... 16. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „ §§ 3 bis 12" durch die Angabe „§§ 3 bis 10" ersetzt. b) Folgender ... a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 3 bis 12" durch die Angabe „ §§ 3 bis 10" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ...
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