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Abschnitt 1 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Beiträge und Zahlungen

Kapitel 1 Jahresbeitrag

Abschnitt 1 Beitragspflicht und Beitragserhebung

§ 3 Beitragspflicht



(1) 1CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind, sind nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. 2Der Jahresbeitrag vermindert sich für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent und für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 25 Prozent.

(2) Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.


§ 4 Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung



(1) Die Entschädigungseinrichtung erhebt den Jahresbeitrag zum Ende eines Abrechnungsjahres durch einen Beitragsbescheid.

(2) Die Höhe des festzusetzenden Beitrags ergibt sich aus dem Jahresbeitrag abzüglich des Betrags, den das CRR-Kreditinstitut durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 bis 22 erbringt.

(3) 1Der durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringende Betrag darf nach Absatz 2 nur abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 und 20 vorliegen. 2Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Beitrags nach Absatz 2 fest, dass die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nicht vorgelegen haben, oder ist der Vertrag über die Zahlungsverpflichtung nichtig oder beendet, setzt die Entschädigungseinrichtung den von der Zahlungsverpflichtung umfassten Betrag durch einen ergänzenden Beitragsbescheid fest.

(4) Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach Absatz 1 oder eines ergänzenden Beitragsbescheids nach Absatz 3 fällig.

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