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§ 3 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)

Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 18.05.2017; FNA: 424-5-6 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 3 Zweck der Eignungsprüfung



1Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen der antragstellenden Person betreffende staatliche Prüfung. 2Mit ihr soll die Fähigkeit der antragstellenden Person, den Beruf des Patentanwalts in Deutschland auszuüben, beurteilt werden. 3Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt.



 

Zitierungen von § 3 EuPAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EuPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuPAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EuPAG Prüfungsentscheidung
... Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen ...
§ 12 EuPAG Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts (vom 01.08.2021)
... Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikationen und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 70 PatAnwAPrV Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab
... Prüfung sind dahingehend zu beurteilen, ob der Prüfling über die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse ...
§ 73 PatAnwAPrV Erste Wiederholung
... Hat ein Prüfling in jeder Klausur nach der Bewertung aller Prüfer die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, so kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf ...