Artikel 3 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Artikel 3 Änderung des Vermögensanlagengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 VermAnlG § 1, § 24

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 32 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Der Nummer 7 wird das Wort „und" angefügt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen

a)
eine Verzinsung und Rückzahlung,

b)
eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,

c)
einen vermögenswerten Barausgleich oder

d)
einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen

gewähren oder in Aussicht stellen,".

2.
In § 24 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „§ 342b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 107" durch die Angabe „§ 107" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 FISG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FISG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FISG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 7 SchwFinBG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 1 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Es gilt nicht ...


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