Das
Vermögensanlagengesetz vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 32 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Der Nummer 7 wird das Wort „und" angefügt.
- c)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
- a)
- eine Verzinsung und Rückzahlung,
- b)
- eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
- c)
- einen vermögenswerten Barausgleich oder
- d)
- einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen,".
- 2.
- In § 24 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „§ 342b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 107" durch die Angabe „§ 107" ersetzt.
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568