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§ 342b - Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
74 frühere Fassungen | wird in 1370 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
74 frühere Fassungen | wird in 1370 Vorschriften zitiert
§ 342b Prüfstelle für Rechnungslegung
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die in den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben übertragen. 2Es darf nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung, ihrer personellen Zusammensetzung und der von ihr vorgelegten Verfahrensordnung gewährleistet, dass die Prüfung unabhängig, sachverständig, vertraulich und unter Einhaltung eines festgelegten Verfahrensablaufs erfolgt. 3Änderungen der Satzung und der Verfahrensordnung sind vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu genehmigen. 4Die Prüfstelle kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen bedienen. 5Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht die Anerkennung einer Prüfstelle sowie eine Beendigung der Anerkennung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt.
(2) 1Die Prüfstelle prüft, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrundeliegenden Buchführung, eines Unternehmens im Sinne des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
- 1.
- der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht,
- 2.
- der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht,
- 3.
- der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a und der zugehörige Lagebericht,
- 4.
- der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht,
- 5.
- der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht,
- 6.
- der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie
- 7.
- der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht.
- 1.
- soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,
- 2.
- auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder
- 3.
- ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung).
(2a) 1Prüfungsgegenstand nach Absatz 2 können auch die Abschlüsse und Berichte sein, die das Geschäftsjahr zum Gegenstand haben, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, auf das Absatz 2 Satz 1 Bezug nimmt. 2Eine stichprobenartige Prüfung ist hierbei nicht zulässig.
(3) 1Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des zugehörigen Lageberichts durch die Prüfstelle findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. 2Wenn nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht oder eine gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 des Aktiengesetzes reichen.
(4) 1Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, derer sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen. 2Die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen kann verweigert werden, soweit diese den Verpflichteten oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung zu belehren.
(5) 1Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Prüfung mit. 2Ergibt die Prüfung, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre Entscheidung zu begründen und dem Unternehmen unter Bestimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis der Prüfstelle einverstanden ist.
(6) 1Die Prüfstelle berichtet der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über
- 1.
- die Absicht, eine Prüfung einzuleiten,
- 2.
- die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an einer Prüfung mitzuwirken,
- 3.
- das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls darüber, ob sich das Unternehmen mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt hat.
(7) Die Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet; sie haften für durch die Prüfungstätigkeit verursachte Schäden nur bei Vorsatz.
(8) 1Die Prüfstelle zeigt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde an. 2Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt sie der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(9) Die Prüfstelle stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1874 m.W.v. 19. August 2020
Frühere Fassungen von § 342b HGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 342b HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 342b HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht
... das Unternehmen, das ihm als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist, unbefugt offenbart. (2) ...
§ 342c HGB Verschwiegenheitspflicht
... nicht für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung des § 342b tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse ...
§ 342e HGB Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 342b Abs. 4 Satz 1 der Prüfstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt ...
Zitat in folgenden Normen
Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
§ 93 AktG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (vom 01.01.2021)
... zu bewahren. Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung. ...
Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
§ 1 BilKoUmV Anwendungsbereich (vom 26.11.2015)
... für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der auf der Grundlage des § 342b Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle für Rechnungslegung ...
§ 10 BilKoUmV Differenzausgleich im Verhältnis zur Prüfstelle
... nicht die Kosten deckt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen ...
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Artikel 56 EGHGB
... endet. Prüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs finden frühestens ab dem 1. Juli 2005 statt. (2) In ...
Artikel 62 EGHGB (vom 20.01.2007)
... 325 Abs. 2a Satz 3, § 331 Nr. 3 und 3a, § 340a Abs. 3, § 340i Abs. 4 sowie § 342b Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ...
Artikel 77 EGHGB (vom 26.11.2015)
... 342b des Handelsgesetzbuchs in der vom 26. November 2015 geltenden Fassung findet ab dem 1. Januar 2016 ...
Artikel 84 EGHGB (vom 19.08.2020)
... §§ 264, 289, 297, 315, 316, 317, 320, 322, 325, 328, 334, 336, 339, 340n, 341n, 341w und 342b des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 17d FinDAG Gesonderte Umlage (vom 03.01.2018)
... erfassten Kosten und die Kosten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattung oder sonstige Einnahmen ... Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs entstanden ...
Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
§ 24 VermAnlG Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten (vom 19.08.2020)
... Anwendung. Eine Prüfung findet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren nach § 342b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 107 des Wertpapierhandelsgesetzes anhängig ist, soweit der Gegenstand des ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 106 WpHG Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten (vom 19.08.2020)
... Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der ...
§ 107 WpHG Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt (vom 19.08.2020)
... den Abschluss prüfen, der Gegenstand der Prüfung durch die Prüfstelle im Sinne des § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist. Ordnet die Bundesanstalt eine Prüfung der ...
§ 108 WpHG Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle (vom 03.01.2018)
... Ist nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung ...
Wirtschaftsprüferordnung
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
§ 43a WiPrO Regeln der Berufsausübung (vom 03.01.2018)
... Justiz und für Verbraucherschutz durch Vertrag anerkannten Einrichtung, b) nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem ...
§ 66a WiPrO Abschlussprüferaufsicht (vom 03.01.2018)
... 1 des Handelsgesetzbuchs ergeben, 3. aufgrund von Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b Absatz 8 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs , der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 110 Absatz 2 Satz 1 des ...
§ 66c WiPrO Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit (vom 17.06.2016)
... ist, vertrauliche Informationen übermitteln: 1. der Prüfstelle nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, 2. der Bundesanstalt für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... und für Verbraucherschutz durch Vertrag anerkannten Einrichtung, b) nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im ... ergeben, 3. aufgrund von Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b Absatz 8 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ... ist, vertrauliche Informationen übermitteln: 1. der Prüfstelle nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, 2. der Bundesanstalt für ...
Artikel 4 APAReG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... und diese Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben worden sind." 5. In § 342b Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferkammer" durch die ...
Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 1 AReG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 341n" die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt. 23. § 342b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ...
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 BilRUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2." 71. In § 342b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 10 FRUG Änderung des Handelsgesetzbuchs (vom 28.12.2007)
... § 27 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes" ersetzt. 3. In § 342b Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter amtlichen oder geregelten" durch das Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 1 TranspRLÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse ...
Artikel 8 TranspRLÄndRLUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Monate nach dem Abschlussstichtag; § 327a gilt entsprechend." 11. § 342b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 9 TranspRLÄndRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 77 § 342b des Handelsgesetzbuchs in der vom 26. November 2015 geltenden Fassung findet ab dem 1. Januar 2016 ...
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Artikel 1 TranspRLJABÄndRLUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt. 19. § 342b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Prüfstelle prüft, ob folgende ...
Artikel 2 TranspRLJABÄndRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... §§ 264, 289, 297, 315, 316, 317, 320, 322, 325, 328, 334, 336, 339, 340n, 341n, 341w und 342b des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und ...
Artikel 4 TranspRLJABÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... den Abschluss prüfen, der Gegenstand der Prüfung durch die Prüfstelle im Sinne des § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...
Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... entsprechende Anwendung. Eine Prüfung findet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren nach § 342b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 37o des Wertpapierhandelsgesetzes anhängig ist, soweit der Gegenstand des ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 5 TUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... zusammenzufassen. § 320 und § 323 gelten entsprechend." 10. § 342b Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
Artikel 6 TUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... 325 Abs. 2a Satz 3, § 331 Nr. 3 und 3a, § 340a Abs. 3, § 340i Abs. 4 sowie § 342b Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 190 10. ZustAnpV Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt. 8. In § 342b Absatz 1 Satz 1, 3 und 5, Absatz 2 Satz 5, § 342d Satz 2 und 5 und § 408 Absatz 3 Satz 2 ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 17a 2. FiMaNoG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... § 342b des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten ...
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