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§ 3 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

§ 3 Übertragung von Mitteln



Von der in der Unionsregelung für Deutschland anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 werden auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 übertragen:

1.
10 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2023,

2.
11 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2024,

3.
12,5 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2025,

4.
15 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2026.



 

Zitierungen von § 3 GAPDZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GAPDZG Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung
... Mittelzuweisung für Direktzahlungen, die nach der Übertragung von Mitteln nach § 3 für das jeweilige Jahr verbleibt (einschlägige Zuweisung). (3) Das ...