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Teil 1 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)


Teil 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsvorschriften über Direktzahlungen gemäß § 1 Absatz 1a des Marktorganisationsgesetzes in dem Rechtsakt der Europäischen Union, durch den die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) aufgehoben wird, in der jeweils geltenden Fassung sowie in den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung).


§ 2 Anwendbare Rechtsvorschriften



1Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass

1.
nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen, anwendbar sind,

2.
Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden von Landesregierungen oder obersten Landesbehörden erlassen,

3.
Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden können, um die Unionsregelung und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in der Unionsregelung enthaltenen Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Wahlmöglichkeiten für die Durchführung der Unionsregelung und dieses Gesetzes sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz ist etwas anderes geregelt.

2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Einführung von Direktzahlungen und die Übertragung von Mitteln auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.


§ 3 Übertragung von Mitteln



Von der in der Unionsregelung für Deutschland anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 werden auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 übertragen:

1.
10 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2023,

2.
11 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2024,

3.
12,5 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2025,

4.
15 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2026.


§ 3a Aktiver oder echter Betriebsinhaber



Sieht die Unionsregelung vor, dass Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern zu gewähren sind, so werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern gewährt.