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§ 3 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinn dieser Verordnung ist

1.
„ausländische Stelle" eine nach § 32 Absatz 3 vom Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannte Stelle,

2.
„ausschreibende Stelle" die Bundesnetzagentur, sofern nicht nach § 32 Absatz 1 eine andere Stelle mit der Aufgabe betraut worden ist,

3.
„Kooperationsstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat,

4.
„Verbindungsleitung" jede Stromleitung, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden,

5.
„völkerrechtliche Vereinbarung" eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG genutzt werden,

6.
„Zuschlagswert" der Gebotswert des Gebots, das in einer Ausschreibung den höchsten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag erhalten hat.



 

Zitierungen von § 3 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... Leistung von Anlagen nicht überschreiten, 3. dass der Zuschlagswert abweichend von § 3 Nummer 6 dem Gebotswert des bezuschlagten Gebots entspricht, 4. ein Volumen in Kilowatt nach ...