Zu personenbezogenen Daten im Sinne von
§ 30 Absatz 1 Satz 1 und
§ 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden
- 1.
- Erfassungsdatum und Löschdatum,
- 2.
- Aktenzeichen,
- 3.
- Ausschreibungsbehörde,
- 4.
- Sachbearbeitende Dienststelle,
- 5.
- Anlass und Zweck der Ausschreibung,
- 6.
- Eingabedatum,
- 7.
- Löschungstermin bei Fristablauf.