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§ 30 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 30 Ausschreibung zur Fahndung



(1) 1Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks ausschreiben und hierfür in einer für die Grenzfahndung geführten Datei speichern (Ausschreibung zur Grenzfahndung). 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung.

(2) Die Ausschreibung zur Grenzfahndung ist zulässig zum Zwecke

1.
der Ingewahrsamnahme, wenn die Person nach § 39 in Gewahrsam genommen werden kann, ihr Aufenthalt nicht bekannt ist und angenommen werden kann, daß sie bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs angetroffen wird,

2.
der grenzpolizeilichen Überprüfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Überprüfung der Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs erforderlich ist, um

a)
eine erhebliche Gefahr abzuwehren,

b)
begründete Zweifel an der Berechtigung der Person zum Grenzübertritt auszuräumen oder zu bestätigen oder

c)
das Antreffen der als vermißt geltenden Person festzustellen, oder

3.
der Zurückweisung oder Ausreiseuntersagung, sofern diese Maßnahmen auf Grund ausländerrechtlicher Rechtsvorschriften zulässig sind.

(3) 1Die Bundespolizei kann auf Veranlassung einer anderen öffentlichen Stelle eine Person oder eine Sache zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. 2Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. 3Sie hat die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.

(4) 1Die Speicherung in der für die Grenzfahndung geführten Datei erfolgt durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. 2Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei darf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden eingeräumt werden.

(5) Die Bundespolizei kann ferner personenbezogene Daten der in Absatz 1 bezeichneten Art im automatisierten Verfahren in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationssystems zum Zwecke der Einreiseverweigerung, Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der Person eingeben, wenn sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum Abruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte Stelle vornehmen zu lassen.





 

Frühere Fassungen von § 30 BPolG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 26 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 16.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 01.03.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
vom 26.02.2008 BGBl. I S. 215
aktuellvor 01.03.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BPolG Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung (vom 27.06.2020)
... Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten der in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ausschreiben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten ... mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. (6) § 30 Abs. 4 findet Anwendung. (7) Soweit in besonderen Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des ... und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei gespeichert werden; § 30 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. Die Ausschreibungen sind auf höchstens sechs Monate zu befristen. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Grenzfahndungsdatenverordnung (GFDV)
V. v. 15.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 46
 
Zitat in folgenden Normen

Grenzfahndungsdatenverordnung (GFDV)
V. v. 15.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 46
§ 1 GFDV Personenbezogene Daten für die Personenfahndung
... Personenbezogene Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Personen sind  ...
§ 2 GFDV Personenbezogene Daten für die Sachfahndung
... Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Sachen sind  ...
§ 3 GFDV Vorgangsdaten, Angaben zur Fahndungsnotierung
... personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende ...

Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 BPolZollV
... die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei ...

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 28 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 01.08.2017)
... Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes a) die jeweils örtlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 26 11. ZustAnpV Änderung des Bundespolizeigesetzes
... 3, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 , § 31 Absatz 1 Satz 2, § 36 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 57 Absatz 2 ...

Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Artikel 1 BPolGuaÄndG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... Angabe „die Bundespolizeibehörde nach Satz 1 ihren" ersetzt. 8. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 ...

Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 BPolViFaG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr weiter benötigt." 3. In § 30 Absatz 5 wird nach den Wörtern „zum Zwecke der" das Wort „Einreiseverweigerung," ...

SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 2 SIS-III-G Änderung des Bundespolizeigesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Ausschreibung zur verdeckten ... zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle". 2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Ausschreibung zur ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 4. BPolZVÄndV Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
... Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes a) die jeweils örtlich ...