§ 3 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 3 Geschäftsjahr



Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am 1. November eines jeden Jahres und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.



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