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§ 3 - Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG)

G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2865 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-8-4 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr



(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.

(2) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung verwalten das Sondervermögen. 2Sie können sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.