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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2022 aufgehoben

§ 3 - Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV)

V. v. 08.08.2022 BAnz AT 08.08.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2022 BAnz AT 03.10.2022 V1
Geltung ab 09.08.2022; FNA: 754-3-7 Energieversorgung
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§ 3 Erhebung der Gasbeschaffungsumlage



(1) Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, ab dem 1. Oktober 2022 die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichs nach § 2 entstehen, auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im Sinne des § 2 Nummer 5 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, als Gasbeschaffungsumlage umzulegen.

(2) Die Gasbeschaffungsumlage wird auf die täglich aus einem Bilanzkreis physisch ausgespeisten Gasmengen für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung und für Entnahmestellen mit Standardlastprofilen nach § 24 Absatz 1 der Gasnetzzugangsverordnung erhoben.

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Zitierungen von § 3 GasPrAnpV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GasPrAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasPrAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GasPrAnpV Ermittlung und Veröffentlichung der Gasbeschaffungsumlage
... Zahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 2 entstehen, und der prognostizierten Gasmengen nach § 3 Absatz 2 ermittelt. (3) Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, ein ...
§ 6 GasPrAnpV Abrechnung und Fälligkeit der Gasbeschaffungsumlage
... zu zahlende Betrag ergibt sich aus den seinem Bilanzkreis zuzuordnenden Gasmengen nach § 3 Absatz 2 für den betreffenden Monat multipliziert mit der jeweils geltenden Gasbeschaffungsumlage in ...