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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2022 aufgehoben

§ 4 - Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV)

V. v. 08.08.2022 BAnz AT 08.08.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2022 BAnz AT 03.10.2022 V1
Geltung ab 09.08.2022; FNA: 754-3-7 Energieversorgung
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§ 4 Ermittlung und Veröffentlichung der Gasbeschaffungsumlage



(1) Die Höhe der Gasbeschaffungsumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen erstmals bis zum 15. August 2022 in Cent je Kilowattstunde ermittelt und auf seiner Internetseite veröffentlicht.

(2) Die Gasbeschaffungsumlage wird unter Berücksichtigung der für die Saldierungsperiode prognostizierten Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 2 entstehen, und der prognostizierten Gasmengen nach § 3 Absatz 2 ermittelt.

(3) 1Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, ein saldiertes Preisanpassungskonto zu führen, auf dem die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichs nach § 2 entstehenden Kosten und Erlöse gebucht werden (Umlagekonto). 2Hierbei sind die Kosten und Erlöse zu saldieren.

(4) 1Der Marktgebietsverantwortliche kann die Gasbeschaffungsumlage unter Einbeziehung des aktuellen Kontostands des Umlagekontos und des verbleibenden Zeitraums der Saldierungsperiode anpassen. 2Der Abstand zwischen zwei Anpassungen soll mindestens drei Monate betragen. 3Die Anpassung tritt zum Beginn des übernächsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Marktgebietsverantwortliche sie bis zum 15. Kalendertag auf seiner Internetseite veröffentlicht hat.