§ 3 - Gassicherungsverordnung (GasSV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 517; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-5 Energieversorgung
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§ 3 Begriffsbestimmungen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.

(2) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung V. v. 31. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 94 m.W.v. 5. April 2023

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Frühere Fassungen von § 3 GasSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
vom 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 GasSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GasSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Artikel 1 1. GasSVÄndV Änderung der Gassicherungsverordnung
... wird wie folgt gefasst: „§ 2 Meldepflichten". 4. § 3 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Begriffsbestimmungen". 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) ...


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