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§ 3 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Staatliche geologische Landesaufnahme im Sinne dieses Gesetzes ist die systematische punkt-, linien-, flächen- und raumbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geologischen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers.

(2) Eine geologische Untersuchung umfasst

1.
alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung sowie die Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, zum Beispiel in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen oder grafischen Darstellungen, sowie

2.
die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 gewonnenen Fachdaten, zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets.

(3) 1Geologische Daten im Sinne dieses Gesetzes sind in geologischen Untersuchungen gewonnene Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten. 2Dabei sind

1.
Nachweisdaten die Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen,

2.
Fachdaten die Daten, die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen worden sind oder die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind,

3.
Bewertungsdaten die Daten, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets beinhalten.

(4) 1Staatliche geologische Daten sind geologische Daten, die

1.
von einer Behörde oder im Auftrag einer Behörde bei einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind,

2.
von einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die dabei der Kontrolle einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, bei einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind,

3.
auf Grund des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 von der zuständigen Behörde übernommen worden sind oder

4.
inhaberlos nach § 25 Absatz 1 sind.

2Nichtstaatliche geologische Daten sind geologische Daten, die nicht von Satz 1 erfasst sind. 3Sofern eine natürliche oder juristische Person eine Aufgabe nach Satz 1 Nummer 2 im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt erfüllt, sind für die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten, die von dieser Person gewonnen worden sind, die Regelungen für nichtstaatliche Daten anzuwenden. 4Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

(5) Datensicherung im Sinne dieses Gesetzes ist die Erfassung, Bearbeitung, Systematisierung, Digitalisierung und Archivierung geologischer Daten zum Zweck des dauerhaften Erhalts und der dauerhaften Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit dieser Daten.

(6) Öffentliche Bereitstellung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zugänglichmachung von geologischen Daten für jedermann.

(7) Zurverfügungstellung im Sinne dieses Gesetzes ist die Datenübermittlung geologischer Daten an eine Behörde oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt, die der Kontrolle einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.



 

Zitierungen von § 3 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GeolDG Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
... haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörden und Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Bewertungsdaten nach Satz 1 an die zuständige Behörde zu übermitteln.  ...
§ 11 GeolDG Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
... eine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10, wenn diese Behörde oder ... Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10 befreite Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 hin. (4) Die zuständige Behörde kann die in § 9 Absatz 1 Satz 1 und in ...
§ 13 GeolDG Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
... der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verblieben sind. Vor der Verbringung von Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- ...
§ 22 GeolDG Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
... und Bewertungsdatenbestände nach § 11 Absatz 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden ...
§ 24 GeolDG Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
... einer anderen Behörde als der zuständigen Behörde oder einer Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach ... die eine andere Behörde als die zuständige Behörde oder eine Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist nach ...
§ 31 GeolDG Schutz öffentlicher Belange
... trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit derjenigen Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 , deren Aufgabenbereich durch die geologischen Daten nach den Sätzen 1 und 2 betroffen ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... zu einem der in § 1 genannten Zwecke, erforderlich sind, der Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 , die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Bundes oder der Länder ...