Artikel 3 - Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (StraVMoG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 13.12.2019, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2019 GVG § 121, § 135, § 176, § 189

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Der Nummer 3 wird das Wort „oder" angefügt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung".

2.
§ 135 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über

1.
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen,

2.
Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie

3.
Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung."

3.
§ 176 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist."

4.
§ 189 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StraVMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StraVMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 StraVMoG Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „oder in einem Land nach ...


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