Artikel 3 - Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTWG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696, 2019 BGBl. I S. 1868 (Nr. 49)
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. November 2019 FAG § 1

Nach § 1 Satz 20 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird der folgende Satz eingefügt:

 
„Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringert sich der in Satz 5 genannte Betrag für das Jahr 2019 um 493 Millionen Euro."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KiQuTWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiQuTWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 KiQuTWG Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... § 1 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt: ...
Artikel 5 KiQuTWG Inkrafttreten (vom 03.12.2019)
... in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. August 2019 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen ...


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