(1)
1Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern.
2§ 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend.
(3)
1Bei der Anerkennung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden.
2Die Entscheidung nach Satz 1 ist besonders zu begründen.
3Satz 2 gilt nicht für Aufwendungen nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 bis zum Eineinhalbfachen der in
Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführten Höchstbeträge.
(4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179