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§ 3 - Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2030-25-8 Beamte
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Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2030-25-8 Beamte
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§ 3 Notwendigkeit und Angemessenheit
(1) 1Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. 2§ 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend.
(2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Bei der Anerkennung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. 2Die Entscheidung nach Satz 1 ist besonders zu begründen. 3Satz 2 gilt nicht für Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis zum Eineinhalbfachen der in Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführten Höchstbeträge.
(4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle.
Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 14. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 3 HeilVfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 |
| aktuell vorher | 11.07.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung vom 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179 |
| aktuell | vor 11.07.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 HeilVfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HeilVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeilVfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 HeilVfV Haushaltshilfe (vom 01.04.2024)
... werden in sinngemäßer Anwendung des § 12 Absatz 1 Satz 1 erstattet. § 3 Absatz 3 gilt ...
§ 12 HeilVfV Fahrten (vom 11.07.2023)
... Satz 1 Nummer 3 sowie von Angehörigen im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4. (5) § 3 Absatz 3 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Artikel 2 11. BBhVÄndV Änderung der Heilverfahrensverordnung
... und Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus". 2. § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Bei der Anerkennung der ...
Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
Artikel 1 HeilVfVÄndV
... vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 ...
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