§ 3 - Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf

a)
internationale Beziehungen,

b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,

c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,

d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,

e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,

f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,

g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,

2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,

3.
wenn und solange

a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder

b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,

4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,

5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,

6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,

7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,

8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

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Zitierungen von § 3 IFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

E-Government-Gesetz (EGovG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
§ 12a EGovG Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung (vom 23.07.2021)
...  a) kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3 , 4 und 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder b) ein Zugangsrecht erst nach ... prüfen. (9) Jede nach Absatz 1 verpflichtete Stelle mit Ausnahme der in § 3 Nummer 8 des Informationsfreiheitsgesetzes genannten Stellen sowie von Hauptzollämtern oder vergleichbaren örtlichen ...

Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)
Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
§ 8 GDNG Registrierungspflicht; Publikationspflicht von Forschungsergebnissen bei Verarbeitung von Gesundheitsdaten im öffentlichen Interesse
... müssen, sofern dies zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen gemäß § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes erforderlich ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Artikel 1 1. EGovGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
...  a) kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder b) ein Zugangsrecht erst nach ...

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941, 4114
Artikel 1 DNGEG Änderung des E-Government-Gesetzes
...  „(9) Jede nach Absatz 1 verpflichtete Stelle mit Ausnahme der in § 3 Nummer 8 des Informationsfreiheitsgesetzes genannten Stellen sowie von Hauptzollämtern oder vergleichbaren örtlichen ...


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