Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von
Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ergangenen Bundesgesetzes wahr.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
§ 10 EGovG Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates (vom 06.12.2025) ... oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (BGBl. 2010 I S. 662, 663), so beschließt der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung ...