§ 3 - IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund (ITSiV-PV)

§ 3 Mittelbar angebundene IT-Komponenten



1Stellen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 sind auf der Grundlage angemessener Nutzungsbedingungen anzubinden. 2Sie erstellen und setzen für die zum Datenaustausch mit dem Portalverbund eingesetzten IT-Komponenten ein Sicherheitskonzept um, das den Standards 200-1, 200-2 und 200-3 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung oder einem vergleichbaren vom Land anerkannten Standard entspricht. 3Mindestanforderung ist die Umsetzung der Basis-Absicherung nach BSI Standard 200-2.



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