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§ 3 - KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung (KAGBAuslAnzV)
V. v. 23.11.2022
BGBl. I S. 2091
(
Nr. 45
)
Geltung ab 29.11.2022; FNA: 7612-3-8
Investmentwesen
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§ 3 Datenformate
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate.
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Zitierungen von
§ 3 KAGBAuslAnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KAGBAuslAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGBAuslAnzV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 5 KAGBAuslAnzV Zurückweisung von Daten
... Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die 1. nicht die nach
§ 3
vorgeschriebenen Formate aufweisen oder 2. keine oder eine fehlerhafte ...
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