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§ 4 - KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung (KAGBAuslAnzV)

V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2091 (Nr. 45)
Geltung ab 29.11.2022; FNA: 7612-3-8 Investmentwesen

§ 4 Unternehmenskennung



(1) Bei der Übermittlung von Unterlagen haben sich die Kapitalverwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer zu identifizieren.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf.



 

Zitierungen von § 4 KAGBAuslAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KAGBAuslAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGBAuslAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KAGBAuslAnzV Zurückweisung von Daten
... Formate aufweisen oder 2. keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten. Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft ...