Artikel 3 - Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 SGB V § 1, § 2b, § 20, § 73c, § 87, § 92, § 120

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken."

2.
§ 2b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geschlechtsspezifische" durch die Wörter „Geschlechts- und altersspezifische" ersetzt.

b)
In dem Wortlaut wird das Wort „geschlechtsspezifischen" durch die Wörter „geschlechts- und altersspezifischen" ersetzt.

3.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „beitragen" die Wörter „und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen" eingefügt.

4.
Nach § 73b wird folgender § 73c eingefügt:

§ 73c Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte."

5.
Nach § 87 Absatz 2a Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang die Durchführung von insbesondere telemedizinischen Fallbesprechungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz nach § 73c angemessen vergütet werden kann; auf dieser Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu beschließen."

6.
In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Erfordernissen der Versorgung" die Wörter „von Kindern und Jugendlichen sowie" eingefügt.

7.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 87 Absatz 2a Satz 13" durch die Wörter „nach § 87 Absatz 2a Satz 14" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „nach § 87 Absatz 2a Satz 26" durch die Wörter „nach § 87 Absatz 2a Satz 27" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 KJSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KJSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KJSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 4 TTDSGEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 3 werden ...


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