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§ 3 - Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG)

§ 3 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 einen Preis erhöht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.



 

Zitierungen von § 3 KPAnG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KPAnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KPAnG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
§ 47k GWB Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe (vom 01.04.2026)
... die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist, informieren und den Vorgang an sie abgeben. In den Fällen des ...
§ 82 GWB Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen (vom 01.04.2026)
... dieses Gesetzes, soweit die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes steht, die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ... die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist. (2) Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kraftstoffmaßnahmenpaket
G. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 82
Artikel 2 KPAnGEG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist, informieren und den Vorgang an sie abgeben. In den Fällen des Satzes 1 ... dieses Gesetzes, soweit die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes steht, die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ... die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist." 8. Nach § 187 Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 ...