(1)
1Das Steuerlager nach
§ 5 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung.
2Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) 1In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. 2Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:
- 1.
- das Aus-, Um- und Verpacken von Kaffee,
- 2.
- das Umfüllen von Kaffee,
- 3.
- das Mahlen von Kaffee,
- 4.
- das Mischen von Kaffee.
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung, der Handlungen nach Absatz 2 Satz 2 sowie der Verbleib des Kaffees verfolgt werden kann.
(4) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.
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V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838