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Artikel 3 - Kohleausstiegsgesetz (KAusG k.a.Abk.)

G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 14.08.2020, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 754-31/1 Energieversorgung
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Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 14. August 2020 EStG § 3, § 32b, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 60 wird wie folgt gefasst:

„60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;".

2.
§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

„i)
nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,".

3.
Nach § 52 Absatz 4 Satz 14 wird folgender Satz eingefügt:

§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027."