Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 45 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2020 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage."
- 2.
- In § 136a Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „30. September 2020" durch die Angabe „30. September 2021" und die Angabe „1. Januar 2021" durch die Angabe „1. Januar 2022" ersetzt und wird das Wort „bettenbezogene" gestrichen.
- 3.
- In § 271 Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „2022 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich" durch die Wörter „2024 Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro" ersetzt.