Tools:
Update via:
§ 3 - Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
Artikel 1 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 13.07.2017; FNA: 2125-44-19 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 13.07.2017; FNA: 2125-44-19 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 3 Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen.
(2) Ist ein Käse nach § 26 oder ein Erzeugnis aus Käse nach § 34 Milchproduktqualitätsverordnung ganz oder teilweise mit einem nicht essbaren Überzug versehen und erfolgt das Inverkehrbringen in Form eines vorverpackten Lebensmittels, ist eine Kennzeichnung mit der Angabe „Überzug nicht zum Verzehr geeignet" vorzunehmen.
(3) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne von Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 mit einem Fettgehalt von 50 Massenanteilen oder weniger ist eine Kennzeichnung mit der Angabe „Nicht zum Braten geeignet" vorzunehmen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen V. v. 24. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 m.W.v. 14. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 3 LMIDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.06.2026 | Artikel 3 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen vom 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 LMIDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LMIDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMIDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LMIDV Verkehrs- und Abgabeverbote (vom 14.06.2026)
... bereitgestellt werden, 17. den Anforderungen für ein Verzeichnis der Zutaten nach § 3 Absatz 1 , 18. den Anforderungen an die Angabe zur Verwendbarkeit nach § 3 Absatz 2 oder 3 ... nach § 3 Absatz 1, 18. den Anforderungen an die Angabe zur Verwendbarkeit nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder 19. den Anforderungen der Kennzeichnung in deutscher Sprache nach § 2 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 3 MilchPQVEV Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
... (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Besondere Anforderungen an ... in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter ... gestrichen. 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „ § 3 Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim ... Fassung vom 20. Dezember 2006" ersetzt. c) In Nummer 17 wird die Angabe „ § 3 oder" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1," ersetzt. d) Nach Nummer 17 ... c) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 3 oder" durch die Angabe „ § 3 Absatz 1 ," ersetzt. d) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt: ... 18 eingefügt: „18. den Anforderungen an die Angabe zur Verwendbarkeit nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder". e) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19. 5. § 6 wird wie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_LMIDV_Lebensmittelinformations-DVO.htm
