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§ 3 - Lobbyregistergesetz (LobbyRG)

G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 818 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 1101-13 Bundestag
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§ 3 Registerinhalt



(1) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen im Lobbyregister die folgenden Informationen bereit:

1.
wenn sie natürliche Personen sind

a)
Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname,

b)
Geburtsdatum und Geburtsort,

c)
Anschrift,

d)
elektronische Kontaktdaten,

e)
gegebenenfalls die Firma oder Bezeichnung des Unternehmens,

f)
Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen,

g)
Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben,

2.
wenn sie juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen sind

a)
Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation, deren Webseite, elektronische Kontaktdaten, Anschrift und gegebenenfalls die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten der Geschäftsstelle am Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung,

b)
Rechtsform oder Art der Organisation,

c)
Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname und elektronische Kontaktdaten aller gesetzlichen Vertretungen oder sonstigen vertretungsberechtigen Personen,

d)
Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben,

e)
Mitgliederzahl, aufgeschlüsselt nach natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Organisationen,

f)
Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen,

g)
optional für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Angabe, mit der Wahrnehmung von Interessenvertretung im Sinne von § 1 Absatz 3 gesetzlich beauftragt zu sein,

3.
bei den in den Nummern 1 und 2 Buchstabe c und d aufgeführten natürlichen Personen ergänzend allgemeine Angaben

a)
über ein aktuell oder zuletzt wahrgenommenes Amt als Mitglied der Bundesregierung, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,

b)
über ein aktuell oder zuletzt wahrgenommenes Amt als Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,

c)
über eine aktuell oder zuletzt bestehende Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, sofern die Person nicht zugleich ein Amt nach Buchstabe a oder b wahrgenommen hat,

d)
über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,

e)
über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion für eine Fraktion oder Gruppe im Deutschen Bundestag, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oder

f)
über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion oder ein aktuell oder zuletzt ausgeübtes Amt in der Bundesverwaltung, die oder das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,

sowie gegebenenfalls die Angabe des Zeitpunkts der Beendigung dieser Tätigkeit,

4.
Interessen- und Vorhabenbereiche sowie Beschreibung der zum Zweck der Interessenvertretung ausgeübten Tätigkeit,

5.
zur Darstellung der bezweckten Einflussnahme

a)
die Angabe der aktuellen, geplanten oder angestrebten Regelungsvorhaben auf Bundesebene oder auf Ebene der Europäischen Union, hinsichtlich derer gegenüber den Adressatinnen und Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2 Interessenvertretung betrieben wird, gegebenenfalls unter Angabe des Titels der geltenden Regelung, auf die sich die Interessenvertretung jeweils bezieht, sowie die Angabe der betroffenen Interessen- und Vorhabenbereiche nach Nummer 4 sowie

b)
grundlegende Stellungnahmen und Gutachten zu den angegebenen Regelungsvorhaben in anonymisierter und hinsichtlich des Textinhalts maschinenlesbarer Form, die gegenüber mindestens einer der Adressatinnen oder einem der Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2 abgegeben wurden, soweit sie innerhalb formalisierter Beteiligungsverfahren nicht veröffentlicht werden, unter Angabe des Zeitpunkts und einer abstrakten Bezeichnung der Adressatinnen und Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2; grundlegende Stellungnahmen und Gutachten sind insbesondere solche, die wesentliche Argumente oder Positionen in Bezug auf konkrete Regelungsvorhaben enthalten,

6.
Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung, sofern diese Beschäftigten mindestens 10 Prozent ihrer Tätigkeit im Bereich der Interessenvertretung ausüben, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten auf der Grundlage von Schätzungen für die jeweiligen Beschäftigten, bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr,

7.
Beginn und Ende des laufenden sowie des letzten und des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres,

8.
Finanzangaben, jeweils bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, und zwar

a)
folgende Kategorien der Hauptfinanzierungsquellen in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an den Gesamteinnahmen:

aa)
wirtschaftliche Tätigkeit,

bb)
öffentliche Zuwendungen,

cc)
Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen,

dd)
Mitgliedsbeiträge und

ee)
Sonstiges,

b)
Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10.000 Euro,

c)
Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der deutschen öffentlichen Hand, der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, die den primären Unternehmens- und Organisationszweck betreffen, in Stufen von jeweils 10.000 Euro, sofern der Gesamtwert von 10.000 Euro bezogen auf eine Zuwendungsgeberin oder einen Zuwendungsgeber im jeweiligen Geschäftsjahr überschritten wird, und zwar

aa)
Name und Sitz der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers und

bb)
eine kurze Beschreibung der Leistung,

d)
Angaben zu Schenkungen und sonstigen lebzeitigen Zuwendungen von Dritten, und zwar

aa)
deren Gesamtsumme in Stufen von 10.000 Euro,

bb)
in Stufen von jeweils 10.000 Euro jeden Betrag unter Angabe von Familienname und Vorname, Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers, der den Gesamtwert von 10.000 Euro bezogen auf eine Geberin oder einen Geber im jeweiligen Geschäftsjahr und zugleich 10 Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme nach Doppelbuchstabe aa übersteigt, sowie

cc)
eine kurze Beschreibung der Leistung,

e)
Angaben zu Mitgliedsbeiträgen, und zwar

aa)
deren Gesamtsumme in Stufen von 10.000 Euro und

bb)
Familienname und Vorname, Firma oder Bezeichnung der Beitragszahlerin oder des Beitragszahlers, wenn der jeweilige Mitgliedsbeitrag den Gesamtwert von 10.000 Euro bezogen auf eine Beitragszahlerin oder einen Beitragszahler im jeweiligen Geschäftsjahr und zugleich 10 Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme nach Doppelbuchstabe aa übersteigt,

f)
Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelkaufleuten. Soweit keine anderen Vorschriften bestehen und sofern die Gesamteinnahmen über 10.000 Euro liegen, müssen die Rechenschaftsberichte mindestens eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umfassen. Sofern der Jahresabschluss oder der Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres noch nicht vorliegt, kann der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres bereitgestellt werden. Der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres ist unverzüglich nach seiner Aufstellung bereitzustellen.

(2) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die die Interessenvertretung im Auftrag betreiben, stellen im Lobbyregister ergänzend zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Informationen bereit:

1.
eine Beschreibung der beauftragten Interessenvertretung entsprechend den Angaben in Absatz 1 Nummer 4 und 5 Buchstabe a,

2.
Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche die Interessenvertretung betrieben wird, auch wenn diese nicht selbst eintragungspflichtig sind, sofern nicht ein Fall des § 2 Absatz 4 vorliegt; Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt entsprechend,

3.
Angaben zu den für die jeweils beauftragte Interessenvertretung eingesetzten Personen oder Organisationen,

a)
wenn selbst betraute Personen eingesetzt werden, Angabe der Personen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g oder Nummer 2 Buchstabe d, die für den jeweiligen Auftrag eingesetzt werden,

b)
wenn natürliche Personen oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese einen eigenen Registereintrag aufweisen, Angabe des entsprechenden Registereintrags,

c)
wenn natürliche Personen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese keinen eigenen Registereintrag aufweisen, Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bis e; Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend,

d)
wenn juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese keinen eigenen Registereintrag aufweisen, Angaben gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Angaben nach Buchstabe d ausschließlich hinsichtlich der für die jeweils beauftragte Interessenvertretung eingesetzten natürlichen Personen; Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend,

4.
von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber je Auftrag erhaltene Finanzmittel bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr in Stufen von jeweils 50.000 Euro.

(3) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben Änderungen bei den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich, abweichend davon bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b spätestens bis Ende des Quartals, einzutragen. Abweichend von Satz 1 sind Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 6 bis 8 sowie Absatz 2 Nummer 4 spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu aktualisieren. Bei der Aktualisierung nach Satz 2 ist zugleich der gesamte Registereintrag vollständig zu überprüfen und seine Richtigkeit gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen.

(4) Durch jede Aktualisierung oder Änderung wird eine historische Version des jeweiligen Registereintrags im bis dahin vorhandenen Datenumfang erzeugt. Die historischen Versionen werden 18 Monate lang nach der jeweiligen Aktualisierung oder Änderung im Lobbyregister veröffentlicht und danach aus dem öffentlichen Register entfernt. Im Anschluss daran werden die Daten weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 bleiben die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5 für acht Jahre im öffentlichen Register sichtbar, nachdem sie aus der aktuellen Eintragsversion entfernt werden. Anschließend werden diese Angaben gelöscht. Die Registerdaten sind vor der endgültigen Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten.

(5) Neben dem aktiven Lobbyregister wird eine Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter geführt und veröffentlicht. In diese Liste werden die Einträge derjenigen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter mit dem zuletzt vorhandenen Datenbestand übertragen, die dem Deutschen Bundestag anzeigen, dass sie keine Interessenvertretung mehr betreiben oder in Auftrag geben, oder deren Eintrag gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 in diese Liste übertragen wird. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Eintrags einer Interessenvertreterin oder eines Interessenvertreters in die Liste nach Satz 1 gilt diese Interessenvertreterin oder dieser Interessenvertreter nicht mehr als im Lobbyregister eingetragene Interessenvertreterin oder eingetragener Interessenvertreter. Die Entfernung aus der Liste erfolgt nach Ablauf von 18 Monaten, die Daten werden weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von Satz 4 bleiben Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 für acht Jahre ab der Übertragung des Registereintrags in die Liste nach Satz 1 im öffentlichen Register sichtbar, bevor sie gelöscht werden. Die Registerdaten sind vor der endgültigen Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten.





 

Frühere Fassungen von § 3 LobbyRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
vom 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 LobbyRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LobbyRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LobbyRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LobbyRG Registrierungspflicht (vom 01.03.2024)
... oder Interessenvertreter nach § 1 Absatz 4 müssen die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 in einem öffentlichen Verzeichnis (Lobbyregister) gemäß Satz 2 eintragen, wenn ... nach Satz 1 müssen die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 im Lobbyregister ...
§ 3 LobbyRG Registerinhalt (vom 01.03.2024)
... Stelle gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von Satz 4 bleiben Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 für acht Jahre ab der Übertragung des Registereintrags in die Liste nach Satz 1 im ...
§ 4 LobbyRG Registereinrichtung und Registerführung (vom 01.03.2024)
... und Vollständigkeit der Angaben bei der Eintragung und bei der Aktualisierung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 gegenüber der registerführenden Stelle. Handelt es sich bei der ... Form maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht, mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d , der elektronischen Kontaktdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sowie der Anschrift ... Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, der elektronischen Kontaktdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sowie der Anschrift und der elektronischen Kontaktdaten, wenn es sich um eine natürliche ... Aktualisierung werden automatisch ausgewiesen. (5) Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 aktualisiert und wird der gesamte Registereintrag ... (5) Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 aktualisiert und wird der gesamte Registereintrag nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 ... § 3 Absatz 3 Satz 2 aktualisiert und wird der gesamte Registereintrag nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 vollständig überprüft sowie seine Richtigkeit bestätigt, werden die ... sie elektronisch darüber benachrichtigt, dass die Eintragung in 30 Tagen in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen wird. (6) Über die Begrenzung des Absatzes 2 Satz 5 ... Stelle auf schriftlichen Antrag die Veröffentlichung der eingetragenen Angaben ( § 3 Absatz 1 und 2 ) vollständig oder teilweise, wenn ihr die Interessenvertreterin oder der Interessenvertreter ... Interessen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters oder der nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 3 einzutragenden Personen entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn ...
§ 5 LobbyRG Grundsätze integrer Interessenvertretung (vom 01.03.2024)
... werden. Auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehenden Unterlagen ist § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des ... „registrierter Interessenvertreter" verwenden, wenn die Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist, die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert" enthält und ...
§ 6 LobbyRG Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages und Teilnahme an öffentlichen Anhörungen (vom 01.03.2024)
... und Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn eine entsprechende Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist und die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert" und keine ...
§ 7 LobbyRG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2024)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt, 3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder ...
§ 8 LobbyRG Übergangsvorschrift (vom 01.03.2024)
... die nicht innerhalb dieser Frist aktualisiert werden, werden danach in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen. Sofern die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e für das ... werden, werden danach in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen. Sofern die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 noch nicht ... abgelaufene Geschäftsjahr bereitgestellt werden. Die Aktualisierungsverpflichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Zu Schenkungen von Dritten, ... Zu Schenkungen von Dritten, die vor dem 1. März 2024 erfolgt sind, dürfen Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d in anonymisierter Form ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2868
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
Artikel 1 LobbyRGÄndG Änderung des Lobbyregistergesetzes
... In dem Teilsatz vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „müssen die Angaben nach § 3 Absatz 1" die Angabe „und 2" eingefügt. bb) In Nummer 3 wird das ... Absatz 2 oder 3" eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 3 Absatz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2" ersetzt. 3. ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 und 2" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... 3 Absatz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Stelle gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von Satz 4 bleiben Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 für acht Jahre ab der Übertragung des Registereintrags in die Liste nach Satz 1 im ... und Vollständigkeit der Angaben bei der Eintragung und bei der Aktualisierung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 gegenüber der registerführenden Stelle. Handelt es sich bei der Interessenvertreterin ... Form maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht, mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d , der elektronischen Kontaktdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sowie der Anschrift ... Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, der elektronischen Kontaktdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sowie der Anschrift und der elektronischen Kontaktdaten, wenn es sich um eine natürliche ... Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst: „(5) Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 aktualisiert und wird der gesamte Registereintrag ... „(5) Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 aktualisiert und wird der gesamte Registereintrag nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 ... § 3 Absatz 3 Satz 2 aktualisiert und wird der gesamte Registereintrag nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 vollständig überprüft sowie seine Richtigkeit bestätigt, werden die ... sie elektronisch darüber benachrichtigt, dass die Eintragung in 30 Tagen in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen wird." e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt ... „Antrag" durch die Wörter „schriftlichen Antrag", die Angabe „( § 3 Absatz 1 )" durch die Wörter „(§ 3 Absatz 1 und 2)" und werden die Wörter ... Antrag", die Angabe „(§ 3 Absatz 1)" durch die Wörter „( § 3 Absatz 1 und 2 )" und werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2 oder 4" durch die ... durch die Wörter „(§ 3 Absatz 1 und 2)" und werden die Wörter „ § 3 Absatz 1 Nummer 2 oder 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 ... werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2 oder 4" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... Stelle eingelegt werden. Auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehenden Unterlagen ist § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Verstoßes ... e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und die Wörter „ § 3 Absatz 1 erfolgt ist, keine Angaben verweigert wurden" werden durch die Wörter „§ 3 ... 3 Absatz 1 erfolgt ist, keine Angaben verweigert wurden" werden durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In ... § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 3 Absatz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2" ersetzt. b) ... In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Angaben nach § ... 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht verweigert worden sind und" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die ... und" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert worden sind," gestrichen. 7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt ... nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Satz 1" die Wörter „oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1" und nach dem Wort „Angabe" die Wörter „oder eine ... am Ende durch ein Komma ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 3 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 2" ersetzt, werden die ... Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „ § 3 Absatz 3 Satz 2" ersetzt, werden die Wörter „, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis ... die nicht innerhalb dieser Frist aktualisiert werden, werden danach in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen. Sofern die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e für das ... werden, werden danach in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen. Sofern die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 noch nicht ... abgelaufene Geschäftsjahr bereitgestellt werden. Die Aktualisierungsverpflichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Zu Schenkungen von ... Zu Schenkungen von Dritten, die vor dem 1. März 2024 erfolgt sind, dürfen Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d in anonymisierter Form erfolgen." 9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...