Die Vorschriften des
Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind anzuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese Waagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649