(1) 1Dieses Gesetz gilt für eine aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft mit Sitz im Inland. 2Unabhängig vom Sitz dieser Gesellschaft gilt dieses Gesetz auch
- 1.
- für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft,
- 2.
- für die formwechselnde oder sich spaltende Gesellschaft mit Sitz im Inland und
- 3.
- für betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe im Inland.
(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.