§ 3 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund" (NSGBRgV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3395 (Nr. 63)
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-1 Naturschutz

§ 3 Schutzzweck


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebensgemeinschaften und Arten sowie der besonderen Vielgestaltigkeit des Meeresbodens und seiner Sedimente.

(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere

1.
seiner natürlichen Hydro- und Morphodynamik,

2.
einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung artenreicher Kies-, Grobsand- und Schillgründe,

3.
der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben, Seehunde einschließlich ihrer Lebensräume und der natürlichen Populationsdynamik sowie

4.
seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die Ökosysteme des Atlantiks, des Ärmelkanals und des ostfriesischen Wattenmeers.

(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1.
der das Gebiet prägenden Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),

2.
der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Finte (Alosa fallax, EU-Code 1103), Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351), Kegelrobbe (Halichoerus grypus, EU-Code 1364) und Seehund (Phoca vitulina, EU-Code 1365).

(4) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.
der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung,

2.
der natürlichen Qualität der Lebensräume mit weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,

3.
der Unzerschnittenheit und der mosaikartigen Verzahnung der Lebensräume sowie ihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna,

4.
der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete durch die benthischen Arten und Lebensgemeinschaften sowie

5.
der vielgestaltigen Substrat- und Habitatstrukturen mit ihrer engen mosaikartigen Verzahnung von Sandboden- und Riffgemeinschaften sowie kleinräumig vorhandenen Gradienten innerhalb dieser Gemeinschaften.

(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.
der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,

2.
des Gebietes als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Säugetierarten und insbesondere als überregional bedeutsames Habitat der Schweinswale im Bereich des ostfriesischen Wattenmeeres,

3.
unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Säugetierarten innerhalb der deutschen Nordsee, insbesondere in benachbarte Schutzgebiete des Wattenmeeres, sowie in niederländische Gewässer und in die Schutzgebiete des Wattenmeeres und vor Helgoland,

4.
der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Säugetierarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der diesen marinen Säugetierarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen sowie

5.
einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen Altersstruktur der Bestände der Fische und Rundmäuler sowie der räumlichen und zeitlichen Verbreitungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürlichen Nahrungsgrundlagen.

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Zitierungen von § 3 NSGBRgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NSGBRgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGBRgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NSGBRgV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
... vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen. (2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie nach ... nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen nach ... oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) ... oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die 1. die Errichtung oder die wesentliche ...
§ 6 NSGBRgV Ausnahmen und Befreiungen
... nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. (2) Von den Verboten des ...
§ 7 NSGBRgV Bewirtschaftungsplan
... Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen ... dargestellt. Der Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des ...


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