Artikel 3 - Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (PsychThAusbRefG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung


Artikel 3 ändert mWv. 1. September 2020 ArztBAVG § 1

Dem § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

 
„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für die Beschäftigung eines Psychotherapeuten im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten."



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