Dem
§ 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom
15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
-
„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für die Beschäftigung eines Psychotherapeuten im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten."