Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeiträume zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 zugrunde liegen, ist die
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom
8. November 2017 (BGBl. I S. 3767) in ihrer bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.