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§ 3 - Reifenkennzeichnungsverordnung (ReifKennzV)

V. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 791 (Nr. 19); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2439
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 754-25-1 Energieversorgung
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§ 3 Pflichten der Reifenlieferanten



(1) Lieferanten haben für Reifen der Klassen C1 und C2 gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, die an Händler oder Endnutzer geliefert werden, sicherzustellen, dass

1.
auf der Lauffläche ein Aufkleber mit einer Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienzklasse und anderer wesentlicher Parameter gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 angebracht ist oder

2.
jedem Posten aus einem oder mehr identischen gelieferten Reifen eine gedruckte Kennzeichnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 beigefügt wird.

(2) Lieferanten haben sicherzustellen, dass der Inhalt und das Format des Aufklebers gemäß Absatz 1 Nummer 1 und der gedruckten Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Nummer 2 den Vorgaben in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 entsprechen.

(3) Lieferanten haben die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 genannten Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 im technischen Werbematerial und auf ihren Webseiten gemäß den Anhängen I und III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 bereitzustellen.

(4) 1Lieferanten haben innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen den zuständigen Marktaufsichtsbehörden auf Verlangen eine technische Dokumentation nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung zu stellen. 2Der Lieferant hat die technische Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach der Bereitstellung des letzten Reifens eines bestimmten Reifentyps bereitzuhalten.

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Zitierungen von § 3 ReifKennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ReifKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReifKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ReifKennzV Pflichten der Reifenhändler
...  1. in der Verkaufsstelle Reifen den Aufkleber mit der Kennzeichnung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 deutlich sichtbar tragen oder 2. die gedruckte Kennzeichnung mit Angaben über die ... Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 in der Verkaufsstelle nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) ...
§ 6 ReifKennzV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Aufkleber angebracht ist oder eine dort genannte ... wird oder Inhalt oder Format den dort genannten Vorgaben entsprechen, 2. entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,  ... Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 , § 4 Absatz 2 oder 3 oder § 5 eine technische Dokumentation oder eine dort genannte ...