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§ 3 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 3 Begriffsbestimmungen; Zugänglichkeit von amtlichen Untersuchungsverfahren und DIN-Normen



(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.
Rohmilch: das ausschließlich durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene unbehandelte Erzeugnis der normalen Eutersekretion von Rindern, wobei die Kühlung der Rohmilch nicht als Behandlung gilt;

2.
Erzeuger: eine Person, die eine Betriebseinheit oder mehrere Betriebseinheiten zur Erzeugung von Rohmilch bewirtschaftet;

3.
Abnehmer: jede Person, die Rohmilch von einem Erzeuger oder mehreren Erzeugern zur eigenen Verarbeitung oder zur Weitergabe an Dritte übernimmt;

4.
Landesstelle: eine nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Stelle der Länder;

5.
Gütemerkmale: die Beschaffenheit der Rohmilch hinsichtlich

a)
des Fettgehaltes,

b)
des Eiweißgehaltes,

c)
der bakteriologischen Eigenschaften in Form

aa)
der Gesamtkeimzahl und

bb)
des Vorhandenseins von Hemmstoffen,

d)
des Gehaltes an somatischen Zellen und

e)
des Gefrierpunktes;

6.
anderweitige Gütemerkmale: andere als in Nummer 5 genannte Gütemerkmale;

7.
Probe: eine Rohmilchprobe;

8.
Probenahme: die Entnahme einer Probe;

9.
Güteuntersuchung: die Untersuchung einer Probe auf die Gütemerkmale durch eine Untersuchungsstelle;

10.
Untersuchungsstelle: eine für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassene Stelle;

11.
Güteprüfung: die Probenahme, der Transport der Probe zur Untersuchungsstelle, die Güteuntersuchung sowie die Mittelwertbildung;

12.
Milchsammelwagen: ein Fahrzeug zur Übernahme von Rohmilch, das dauerhaft mit einer Anlage zur Probenahme ausgestattet ist;

13.
Prüfstelle: eine Stelle, die Anlagen zur Probenahme in Milchsammelwagen prüft und dafür zugelassen ist oder einen organisatorischen Bestandteil der Landesstelle bildet;

14.
Hemmstoff: eine Substanz, die einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Substanzen geeignet ist, das Wachstum mikrobiologischer Kulturen zu verlangsamen, zu hemmen oder zu verhindern;

15.
Hemmstofftabelle: die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 1 enthaltene Tabelle;

16.
Hemmstofftestsystem: ein System im Sinne der Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 2;

17.
Hemmstoffnachweis: der durch ein Hemmstofftestsystem geführte Nachweis über einen Hemmstoff oder mehrere Hemmstoffe, wobei im Falle, dass eine Probe mehr als einmal auf Hemmstoffe untersucht wird, alle diesbezüglichen Hemmstoffnachweise als ein einziger Hemmstoffnachweis gelten.

(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen.

(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

 
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Zitierungen von § 3 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 RohmilchGütV Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen
... Der Abnehmer darf ein anderes als in § 3 Absatz 1 Nummer 5 genanntes Gütemerkmal nur zu einem Bestandteil der Güteprüfung machen, wenn dies ...
Anlage 3 RohmilchGütV (zu § 3 Absatz 1 Nummer 15 und 16, § 17, § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 2 sowie Anlage 2) Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
 
Zitat in folgenden Normen

Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
§ 1 MarktOWMV Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2021)
... Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen, 15. Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung mit Ausnahme von Abnehmern, die Rohmilch gemäß § 2 Absatz 2 der ...

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
§ 14 Tier-LMHV Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (vom 01.07.2021)
... nach § 4 der Rohmilchgüteverordnung im Hinblick auf die Gütemerkmale nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d der Rohmilchgüteverordnung durchgeführt werden.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Artikel 2 RohmilchGütVEV Änderung der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung
... nach § 4 der Rohmilchgüteverordnung im Hinblick auf die Gütemerkmale nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d der Rohmilchgüteverordnung durchgeführt werden" ...
Artikel 3 RohmilchGütVEV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... 1 Absatz 3 der Milch-Güteverordnung" durch die Wörter „Abnehmer im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung mit Ausnahme von Abnehmern, die Rohmilch gemäß § 2 Absatz 2 der ...