(1)
1Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 anspruchsberechtigt sind, und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs.
2Sie stellen den nach Satz 1 ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben und Bescheinigungen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach
§ 2 Absatz 2 in fälschungssicherer Form zur Verfügung.
(2) 1Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten die nicht personalisierten Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 von der Bundesdruckerei. 2Sie haben der Bundesdruckerei bis zum 19. Dezember 2020 die für die Bereitstellung der Bescheinigungen erforderlichen Angaben zu übermitteln.
(3) Das Nähere zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bis zum 17. Dezember 2020.
(4) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten anspruchsberechtigten Personen in folgender Reihenfolge zu informieren:
- 1.
- die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, und
- 3.
- die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(5)
1Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 31. Januar 2021 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 anspruchsberechtigt sind und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs.
2Sie stellen den ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach
§ 2 Absatz 2a zur Verfügung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1